Corona Verordnung gilt ab heute: 3G Regel in Innenräumen (Testpflicht für Ungeimpfte)
In Baden-Württemberg gilt seit Montag, den 16.8.2021 unabhängig von Inzidenzen die 3G-Regel. Das bedeutet, nur wer geimpft, genesen oder getestet ist, kann voll und ganz am gesellschaftlichen Leben teilhaben.
Zutritt zum Hotel nur nach Vorlage eines negativen Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis erlaubt (3G). Liegt kein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist alle drei Tage erneut ein Corona-Schnelltest nach den unten genannten Kriterien vorzulegen. Dasselbe gilt für den Besuch der Restaurants, Museen, Thermalbädern und anderen Freizeiteinrichtungen (in geschlossenen Innenräumen).
Maskenpflicht: auch für Geimpfte und Genesene bleibt die Maskenpflicht (OP-Masken) in Baden-Württemberg erhalten. Sie gilt etwa im Nahverkehr, im Einzelhandel, in Hotels und bei den allermeisten nicht-privaten Veranstaltungen zumindest in geschlossenen Räumen.
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser:
vor Ort unter Aufsicht der/des Betreiber*in durchgeführt werden (VOR DEM CHECKIN)
oder
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Bei Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule reicht die Vorlage des Schülerausweises. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Betreiber der Einrichtungen für die Einhaltung der Regeln verantwortlich sind. Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich bitte an uns.
Aktuelle Verordnung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/