Wir haben für Sie ab 21.5.2021 geöffnet

Liebe Gäste,

wir haben für Sie ab Freitag, den 21.5.2021 geöffnet, denn touristische Reisen sind in Baden-Baden wieder möglich.
Bei der Anreise benötigen Sie einen Nachweis, dass Sie entweder:
-vollständig geimpft
-genesen
-oder innerhalb der 24 Stunden negativ getestet wurden

Untenstehend finden Sie weitere Informationen:

Wer darf Gastronomie und Hotellerie besuchen?

Alle Gäste müssen entweder einen Nachweis als „geimpft“, „genesen“ oder „getestet“ vorweisen.

Wichtige Ausnahme: Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also noch fünf Jahre alt sind) haben auch ohne Vorlage entsprechender Nachweise ein Zutrittsrecht.

Wie lange behalt eine ausgestellte negative Bescheinigung ihre Gultigkeit und kann diese auch fur die Inanspruchnahme anderer Dienstleistungen genutzt werden?

Für „Getestete“: Bescheinigungen der offiziellen Testzentren, alle von Dienstleistern (z.B. Hotels, Gastronomen, Friseure) bestätigten negativen Testnachweise, Testnachweise von Arbeitgebern für Beschäftigte, von Schulen durchgeführte Tests für Kinder und Jugendliche. Ebenso Bescheinigungen von Selbsttests, die Gastronomen vor Ort unter Überwachung der Testdurchführung durch eine geeignete Person ausstellen. Selbsttest, die von Gästen/Kunden im privaten Umfeld ohne Überwachung des Dienstleisters durchgeführt wurden, berechtigen nicht zum Zugang. Zu beachten ist, dass der Zutritt zum Betrieb innerhalb eines 24h-Zeitraums seit Testung erfolgt.

Wie lange behalt der Test bei Hotelgasten seine Gultigkeit?

Entsprechend der Corona-VO BW v. 13.05. ist festgelegt, dass Hotelgäste im Rahmen eines längeren Aufenthalts zunächst bei Anreise und nachfolgend alle 3 Tage zu testen sind. Nimmt der getestete Hotelgast dann weitere Dienstleistungen des Hotels wahr (z.B. Frühstück) muss er nicht erneut getestet werden.

Als geimpfte Personen nach der CoronaVO gelten Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation vorweisen können.

Als genesene Personen nach der CoronaVO gelten alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen.

Gelten spezielle Offnungszeiten in der Gastronomie?

Ja, die Öffnung der Betriebe ist zeitlich begrenzt: Stufe 1: Innen- und Außengastro von 6.00 bis 21.00 Uhr

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details und Informationen!
Wir freuen uns sehr auf Sie!